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   LG Freiburg, 12.11.2003 - 4 T 265/03   

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https://dejure.org/2003,6466
LG Freiburg, 12.11.2003 - 4 T 265/03 (https://dejure.org/2003,6466)
LG Freiburg, Entscheidung vom 12.11.2003 - 4 T 265/03 (https://dejure.org/2003,6466)
LG Freiburg, Entscheidung vom 12. November 2003 - 4 T 265/03 (https://dejure.org/2003,6466)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung zur Verhinderung der Versagung des Antrags wegen eines Verstosses gegen Mitwirkungspflichten

  • zvi-online.de

    InsO §§ 4a ff., 13, 290
    Keine Versagung der Restschuldbefreiung nach Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 290 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 2
    Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung zur Verhinderung der Versagung des Antrags wegen eines Verstosses gegen Mitwirkungspflichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2004, 98
  • Rpfleger 2004, 373
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 76/00

    Entscheidung über unzulässigen Restschuldbefreiungsantrag bereits vor dem

    Auszug aus LG Freiburg, 12.11.2003 - 4 T 265/03
    Auch hierüber muss i.d.R. vor dem Schlusstermin entschieden werden, ohne dass Interessen der Gläubiger berücksichtigt würden oder berührt wären (vgl. OLG Köln, ZinsO 2000, 334).
  • OLG Celle, 04.02.2002 - 2 W 5/02

    Anforderungen an ein Restschuldbefreiungsverfahren

    Auszug aus LG Freiburg, 12.11.2003 - 4 T 265/03
    Der Wert des Beschwerdegegenstandes wurde mit EUR 4.000 festgesetzt (vgl. OLG Celle ZInsO 2002, 230).
  • BGH, 22.09.2016 - IX ZB 50/15

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Rücknahme des Antrags auf

    Auch eine Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner ist grundsätzlich möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04, ZInsO 2005, 597, 598; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7; vom 20. März 2014 - IX ZB 17/13, ZInsO 2014, 795 Rn. 8; vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 22/13, ZInsO 2015, 499 Rn. 7; LG Freiburg, ZInsO 2003, 1106; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 26.16; Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 287 Rn. 10; FK-InsO/Ahrens, 8. Aufl., § 287 Rn. 92 ff; HmbKomm-InsO/Streck, 5. Aufl., § 287 Rn. 6; HK-InsO/Waltenberger, 8. Aufl., § 287 Rn. 30; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 287 Rn. 33a; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 287 Rn. 19; Schmidt/Henning, InsO, 19. Aufl., § 287 Rn. 18; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 287 Rn. 28 ff; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 287 Rn. 3; Fuchs, ZInsO 2002, 298, 306 f mwN; einschränkend Hackländer, ZInsO 2008, 1308, 1314 f).

    Vielmehr muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Gläubiger typischerweise zur Wahrnehmung seiner Rechte bereits erhebliche Anstrengungen unternommen und finanziellen Aufwand gehabt hat und ein Bedürfnis nach endgültiger Befriedung des Streitverhältnisses besteht (vgl. LG Freiburg, ZInsO 2003, 1106; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 269 Rn. 1).

  • LG Landshut, 09.08.2017 - 33 T 334/16

    Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung

    Im eröffneten Verfahren ist eine Rücknahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung über eine beantragte Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO möglich (vgl. LG Dresden ZInsO 2007, 557; einschränkend bis zum Schlusstermin: LG Freiburg ZInsO 2003, 1106).

    Auf die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung finden über die Verweisung des § 4 InsO die Vorschriften über die Rücknahme der Klage in § 269 ZPO entsprechende Anwendung (LG Freiburg, NZI 2004, 98; HmbKomm-InsO/Streck, § 287 Rn. 6; Uhlenbruck/Sternal, § 287 Rn. 28 ff.(BGH, NZI 2017, 75, ebd.).

    Begründet wird die Versagung der Rücknahme damit, dass der Gläubiger zur Wahrnehmung seiner Rechte unter anderem bereits finanzielle Aufwendungen getätigt hat, es bestehe damit ein Bedürfnis nach endgültiger Befriedung des Streitverhältnisses (BGH, NZI 2017, 75 ebd. mit Verweis auf LG Freiburg, NZI 2004, 98; MüKoZPO/Becker-Eberhard, § 269 Rn. 1).

  • AG Göttingen, 09.05.2008 - 74 IN 67/08

    Insolvenzverfahren: Kostenstundung in einem zweiten Insolvenzverfahren bei

    Das LG Freiburg (ZInsO 2003, 1106) lässt die Rücknahme ohne Zustimmung des Gläubigers sogar bis zum Schlusstermin zu.
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